Camper-INFO
Auszug aus IPA aktuell 2/2008
Verfasser: Matthias Hagen, Polizei-Autobahnrevier Mölln/SH
Gut vorbereitet in den Campingurlaub
Die Urlaubszeit beginnt wieder und die Campingfreunde beladen ihre Caravans und Wohnmobile um in den wohlverdienten Urlaub zu fahren. Dabei sollte man einige Dinge beachten.
Vor der Abfahrt
Wichtig ist, dass man sich die Zeit nimmt, sich wieder an
das Fahren mit dem Wohnwagengespann zu gewöhnen, z.B. das Üben des
Rückwärtsfahrens.
Nicht vergessen: Der Check des Allgemeinzustandes, insbesondere der
Radaufhängung, der Rückspiegel und des Reifendrucks.
Die Ladung im Anhänger muss gleichmäßig und vorschriftsmäßig verteilt werden,
damit der Anhänger nicht kippt oder zu viel Belastung auf die Anhängerkupplung
bringt.
Während der Fahrt
Eines der Risiken, die auf der Straße auftreten können, ist
das „Ins-Schlingern-geraten“. Der Wohnwagen beginnt zu wanken und fährt im
Zickzack. Ursächlich hierfür können sein: die überhöhte Geschwindigkeit,
seitenwind, die Luftverwirbelung beim überholen eines LKW, eine plötzliche
Lenkradbewegung durch Ausweichen verursacht oder ein schlechtes
Aufeinanderstimmen des Gleichgewichts zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.
Beim Auftreten des o.g. Phänomens sollte man leicht die Geschwindigkeit
verringern, indem man das Gaspedal loslässt, um die Motorbremse zu aktivieren,
dieses bis zum Verschwinden des Phänomens. Ein Bremsvorgang sollte auf jeden
Fall vermieden werden.
Im Gegensatz zu einem Wohnmobil gilt ein Wohnwagen verkehrstechnisch als
Anhänger. Somit gilt in der Regel eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 Km/h.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Campingfreund sein Vehikel
bis maximal 100 Km/h durch die Lande rollen lassen. Zu diesen zählen z.B., dass
die Gesamtmasse des Wohnwagens die Masse des leeren Zugfahrzeuges nicht
übersteigen darf. Weiterhin muss der Wohnwagen mit einer
Stabilisierungseinrichtung nach DIN-Norm ausgestattet sein. Der Anhänger muß so
beladen werden, das weder die zulässige Stützlast des Zugfahrzeuges noch die des
Anhängers überschritten wird. Durch die hohe Stützlast verbessern sie das
Fahrverhalten ihrer Kombination deutlich.
Das Wohnmobil (bis 3,5 t zGG) ist verkehrstechnisch wie ein PKW zu sehen.
Bei wohnmobilen über 3,5 t bis 7,5 t zGG beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf
BAB 100 Km/h, auf Landstraßen 80 Km/h. Überholverbote für Lkw betreffen auch
diese Wohnmobile.
Fahrerlaubnisrecht
Wer im Besitz der alten Führerscheinklasse 3 ist, kann ein
Wohnmobil bis zu einem zGG von 7,49 t fahren. Wer im Besitz der neuen Klasse B
ist, nur bis 3,5 t zGG.
Der Anhängerbetrieb hinter Wohnmobilen bzw. Wohnwagen hinter Zugfahrzeugen muss
führerscheinrechtlich besonders betrachtet werden.
Führerscheinklasse B (neu):
Ein Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg darf zusätzlich
einen Anhänger mit einem zGG von max. 750 kg mitführen. Das zulässige
Gesamtgewicht dieser Fahrzeugkombination darf insgesamt 4250 kg betragen.
Die Anzahl der Achsen ist nach dem neuen Fahrerlaubnisrecht bei der Zuordnung zu
den einzelnen Fahrerlaubnisklassen nicht mehr relevant.
Anhänger über 750 kg zGG dürfen nur mitgeführt werden, wenn das zGG der
Fahrzeugkombination, also Zugfahrzeug einschließlich Anhänger, nicht mehr als
3500 kg beträgt.
Hierbei ist zu beachten, dass das zGG des Anhängers die Leermasse (Leergewicht)
des ziehenden Fahrzeuges nicht übersteigen darf.
Übersteigt das zGG des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges, ist die
Fahrerlaubnisklasse BE erforderlich, auch wenn das zGG der Zugeinheit weniger
als 3500 kg beträgt.
Die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften gelten nicht für Wohnmobile, diese sind
nach der Verordnung (EWG)561/2006 ausgenommen.
Besonderheiten
Nachteil bei einem Wohnmobil über 3,5 t zGG: ab einem
Fahrzeugalter von 6 Jahren müssen TÜV und AU jährlich durchgeführt werden.
Weiterhin dürfen diese Wohnmobile nachts nicht ohne Warntafel bzw. Standlicht
auf der Straße abgestellt werden.
Übrigends: Wohnmobile mit einem zGG oberhalb von 3,5 t haben häufig eine hintere
Doppelachse. Sie sind leicht für die kontrollierenden Kollegen als Fahrzeuge mit
herabgesetzter Höchstgeschwindigkeit zu erkennen.
Und noch ein Hinweis: Die GEZ darf nicht vergessen werden. Das Wohnmobil/Wohnwagen gilt für die GEZ als Zweitwohnung, d.h. es müssen Radio und TV Gebühren bezahlt werden.